In der Regel müssen Ernährungstherapien wie Trink- und Sondennahrungen vom Arzt verordnet werden (Arzneimittelrichtlinie des GBA §21 Abs. 1; §19 Abs. 3 i.V.m §31 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies ist der Fall, wenn eine normale Ernährung oder weiter reichende Ernährungstherapien zur Verbesserung der Nahrungsaufnahme nicht ausreichen. Besteht eine medizinische Notwendigkeit, werden die Kosten für den Einsatz der enteralen Nahrungsmittel von der Krankenkasse übernommen. Nahrungsergänzungen sind übrigens nicht erstattungsfähig.